Satzung

S A T Z U N G Förderverein Stadtwaldbrücken Gera e. V. I. Zweck, Name, Sitz, Eintragung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1.) Der Verein führt den Namen „Förderverein Stadtwaldbrücken Gera e. V.“.
(2.) Der Sitz des Vereins ist Gera.
(3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4.) Der Verein ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Gera eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Mittelverwendung, Vermögensbindung Satzungszweck ist: die Förderung der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, der Heimatpflege und des Denkmalschutzes im Geraer Stadtwald die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung von Landschaftspflege, Umweltschutz, Heimatpflege und Denkmalschutz im Geraer Stadtwald.
(2.) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch – Unterstützung bei der Erhaltung und Pflege des Geraer Stadtwaldes sowie der Erhaltung der denkmalgeschützten Brücken im Stadtwald regionale und überregionale Öffentlichkeitsarbeit zur Schaffung eines positiven Meinungsbildes in der Bevölkerung für die Erhaltung des Geraer Stadtwaldes als Naherholungsgebiet Maßnahmen und Förderung der Eigeninitiative zur Verbesserung der Landschafts- und Denkmalpflege (Aufruf zu Arbeitseinsätzen)
(3.) Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke sondern dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5.) Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Der Verein kann seine Mittel anderen ebenfalls gemeinnützigen Einrichtungen (steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts) zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. Der Verein ist berechtigt Spenden entgegenzunehmen und diese für den Satzungszweck zu verwenden. II. Mitgliedschaft

§ 3 Arten der Mitglieder, Stimmberechtigung
(1.) Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung. Gründungsmitglieder des Vereins sind: – Roland Richwien – Griseldis Krautheim – Peter Becker – Roswitha Schmeller – Heinrich-Dieter Hischer – Hans-Peter Große – Volker Krautheim – Bettina Haase – Torsten Dähn – Torsten Schwalbe – Wolfgang Haase – Monika Hischer Gründungsmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.
(3.) Die Aufnahme weiterer natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts als ordentliche Mitglieder ist zulässig.
(4.) 1. Mitglieder, die juristische Personen sind, üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch die zur Vertretung berufenen Organe in vertretungsberechtigter Zahl oder durch Delegierte aus. Die Delegierten werden von den satzungsmäßigen Gremien ihrer Organisationen auf unbestimmte Zeit bestellt und können jederzeit abberufen werden. Bestellungen und Abberufungen von Delegierten sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Stellvertretung bei der Ausübung des Stimmrechts ist zulässig; sie ist beschränkt auf Vertreter der in Absatz 3 genannten Organisationen mit der Maßgabe, dass eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts nur innerhalb derselben Organisation möglich ist. Mitglieder, die natürliche Personen sind, üben ihre Mitgliedschaftsrechte persönlich aus. Jedes Mitglied erhält eine Stimme

§ 4 Aufnahme, Mitgliedsbeitrag
(1.) Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt die Entscheidung dem Betreffenden mit.
(2.) Der Verein erhebt eine einmalige Beitrittsgebühr. Sie beträgt für juristische Personen EUR 100,00 und für natürliche Personen EUR 20,00 und ist bei Aufnahme zu entrichten. Gründungsmitglieder entrichten den Beitrag bei Gründung des Vereins.
(3.) Neben der einmaligen Beitrittsgebühr leisten die Mitglieder ihren Beitrag zur Zweckerfüllung des Vereins durch Unterstützung des Vereins bei der Umsetzung seiner Zwecke und Aufgaben im Sinne von § 2.
(4.) In der Mitgliederversammlung kann die Erhebung jährlicher Mitgliedsbeiträge beschlossen werden.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
(1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bzw. Auflösung/Liquidation, Austritt, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
(2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3.) Der Ausschluss ist zulässig, wenn Mitglieder in erheblicher Weise den Interessen des Vereins oder ihren Mitgliedschaftspflichten zuwider handeln, oder wenn sie mit fälligen Mitgliedsbeiträgen trotz zweier schriftlicher Aufforderungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen muss und in denen die Androhung des Ausschlusses enthalten sein muss, länger als sechs Monate im Rückstand bleiben.
(4.) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5.) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegen den Verein aus der Mitgliedschaft. III. Organe des Vereins

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Vorsitzende.

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres, statt. Die Mitglieder müssen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin eingeladen werden. (2.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, b) Entgegennahme des Rechnungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr, c) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr und Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge, d) Entlastung des Vorstandes, e) Wahl des Vorstandes, des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, f) Bestellung der Rechnungsprüfer, g) Satzungsänderungen, h) Auflösung des Vereins,
(3.) Anträge und Anregungen für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen.
(4.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll festzuhalten, vom Protokollführer und dem Vorstandsvorsitzenden, in Abwesenheit eines seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt die Einladung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit angemessener Frist, soweit § 14 nichts anderes bestimmt.

§ 9 Stimmrecht und Beschlussfassung
(1.) Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2.) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende.
(3.) Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig mit Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
(4.) Sofern über eine Satzungsänderung abgestimmt werden soll, ist Voraussetzung, dass 50 % der Mitglieder anwesend sind (Quorum). Im Rahmen einer nach den vorgenannten Voraussetzungen beschlussfähigen Mitgliederversammlung bedarf die Satzungsänderung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 10 Vorstand
(1.) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und mindestens einem weiteren Mitglied.
(2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 2 Jahren bis zum Ende der übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihm obliegt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, die Festsetzung der Tagesordnung von Mitgliederversammlungen, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(3.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann auch schriftlich abstimmen, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. Das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist in das Protokoll der nächsten Sitzung des Vorstands mit aufzunehmen.
(4.) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(5.) Der Vorstand ist berechtigt, einzelne ihm obliegende Aufgaben einem Geschäftsführer zu übertragen. Bei diesen Geschäften handelt es sich insbesondere um a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, b) Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, c) Aufstellung eines Jahresberichtes und des Vorschlages zur Vorlage in der Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorsitzender
(1.) Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des BGB. Vorsitzender und Stellvertreter besitzen die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne von § 26 BGB und die Befugnis, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsbefugt.
(2.) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder – jeweils für die Amtsdauer des Vorstandes – gewählt, ebenso die beiden Stellvertreter.
(3.) Der Vorsitzende beruft nach Bedarf Vorstandssitzungen und Mitglieder- versammlungen ein und leitet diese. Er muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Ist der Vorsitzende an der Teilnahme einer Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung verhindert, wählen der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen der beiden Stellvertreter zum Versammlungsleiter.
(4.) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der gewählte Versammlungsleiter, hat dafür Sorge zu tragen, dass über die Vorstandssitzungen und Mitglieder-versammlungen, insbesondere über alle gefassten Beschlüsse, ordnungsgemäße Niederschriften angefertigt werden, die von ihm und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 12 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung bestellt jeweils für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer, die die Bücher und Rechnungen des Vereins zu prüfen haben und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 13 Geschäftsführer
(1.) Es kann ein Geschäftsführer bestellt werden.
(2.) Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers obliegt dem Vorstand. Für den Abschluss der Anstellungsverträge ist der Vorsitzende zuständig.
(3.) Der Geschäftsführer führt seine Aufgaben im Rahmen von Gesetz und Satzung nach einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung aus.
(4.) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil.
(5.) Der Geschäftsführer braucht nicht Mitglied des Vereins zu sein.
(6.) Der Geschäftsführer hat nicht den Status eines besonderen Vertreters. Er handelt im Auftrag und in Vertretung des Vorstands. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer die hierzu zweckmäßigen Vollmachten erteilen. IV. Auflösung des Vereins

§ 14 Auflösung
(1.) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht, beträgt die Frist zur Einladung mindestens vier Wochen. Sofern über eine Auflösung abgestimmt werden soll, ist Voraussetzung, dass 50 % der Mitglieder anwesend sind (Quorum). Im Rahmen einer nach den vorgenannten Voraussetzungen beschlussfähigen Mitgliederversammlung bedarf die Auflösung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(2.) Kommen die vorstehenden Mehrheiten nicht zustande, so kann eine erneute Mitgliederversammlung, zu der wiederum mit einer Frist von vier Wochen eingeladen werden muss, die erforderlichen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder und der abgegebenen Stimmen fassen. Bei der Einladung ist ausdrücklich hierauf hinzuweisen.
(3.) Mit gleicher Mehrheit beschließt die Versammlung unter Beachtung von Absatz 5 auch über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens. (4.) Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand als Liquidator im Amt, bis das Vermögen liquidiert ist.
(5.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen ist in diesem Fall auch einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke der Denkmalpflege und des Naturschutzes zu übertragen.
(6.) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Gera